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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 61 – Durchführung des Gesprächs

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Um sicherzustellen, dass durch die persönliche Anhörung die zügige und effiziente Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats so weit wie möglich erleichtert wird, sollten die Mitarbeiter, die die Antragsteller anhören, ausreichend geschult sein; dazu gehört auch, dass sie über allgemeine Kenntnisse über Probleme verfügen, die die Fähigkeit des Antragstellers, angehört zu werden, beeinträchtigen könnten, wie etwa Indikatoren, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller ein Opfer von Folter oder Menschenhandel gewesen sein könnte.

Bezug in der Verordnung: Art. 22

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