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ScreeningVO · (EU) 2024/1356 Originaltext↗

Artikel 9 – Verpflichtungen von Drittstaatsangehörigen, die der Überprüfung unterzogen werden

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(1) Während der Überprüfung stehen die der Überprüfung unterzogenen Drittstaatsangehörigen den Überprüfungsbehörden zur Verfügung.

(2) Drittstaatsangehörige

a) geben ihren Namen, ihr Geburtsdatum, Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit an und stellen, soweit verfügbar, entsprechende Dokumente und Informationen, die diese Angaben belegen, zur Verfügung;

b) stellen biometrische Daten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1358 zur Verfügung.

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