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§ 32 – Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme

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Im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Antragsrücknahme nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder der stillschweigenden Antragsrücknahme nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1348 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

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