Bestehen Zweifel daran, dass der Drittstaatsangehörige minderjährig ist, sollte die zuständige Behörde nach Unions-oder nationalem Recht eine Altersfeststellung der betroffenen Person durchführen können. Es sollte für die zuständigen Behörden möglich sein, sich auf Altersfeststellungen, die im Rahmen früherer Verfahren durchgeführt wurden, zu stützen. Um für Kohärenz bei der Migrationssteuerung in der Union zu sorgen, könnten die zuständigen Behörden das in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehene Verfahren berücksichtigen.
Bezug in der Verordnung: Art. 16
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