Die Verordnung (EU) 2021/1147 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Aufnahme aus humanitären Gründen‘ die Aufnahme aus humanitären Gründen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates (*); (*) Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. ‚Neuansiedlung‘ die Neuansiedlung im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1350;“
2. In Artikel 19 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: „
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 10 000 EUR für jede Person, die gemäß dem mit der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wird.
(2) Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung einen Betrag von 6 000 EUR für jede Person, die gemäß dem Unionsrahmen für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 geschaffenen wurde, aus humanitären Gründen aufgenommen wurde oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommen wurde.
(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden für jede aus humanitären Gründen oder im Rahmen einer nationalen Neuansiedlungsregelung aufgenommene Person aus einer oder mehreren der folgenden vulnerablen Gruppen auf 8 000 EUR angehoben:
a) gefährdete Frauen und Kinder;
b) unbegleitete Minderjährige;
c) Personen mit medizinischen Bedürfnissen, denen nur durch Aufnahme aus humanitären Gründen entsprochen werden kann;
d) Personen, die zu ihrem rechtlichen oder physischen Schutz aus humanitären Gründen aufgenommen werden müssen, einschließlich der Opfer von Gewalt und Folter.“
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