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EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 8 · Aufbau der Agentur

Artikel 43 – Vorsitzender des Verwaltungsrats

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(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende tritt automatisch an die Stelle des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt vier Jahre und kann um eine weitere Amtszeit verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.

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