Eine loyale Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems von wesentlicher Bedeutung. Eine derartige Zusammenarbeit umfasst unter anderem die ordnungsgemäße Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften, einschließlich des Umstands, dass alle geeigneten praktischen Vorkehrungen getroffen und umgesetzt werden, die erforderlich sind, um dafür Sorge zu tragen, dass die Überstellungen tatsächlich durchgeführt werden.
Bezug in der Verordnung: Art. 46
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