Die Abfrage von Datenbanken der Union zum Zwecke der Identifizierung oder der Verifizierung der Identität oder von Sicherheitskontrollen kann für die wirksame Durchführung der Überprüfung und für die Verwirklichung des gleichen Ziels, für das die einzelnen Datenbanken eingerichtet wurden, nämlich die wirksame Verwaltung der Außengrenzen der Union im Rahmen der integrierten europäischen Grenzverwaltung, gerechtfertigt sein.
Bezug in der Verordnung: Art. 14, Art. 15, Art. 20, Art. 21
Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden