GEAS-Gesetz.de
AsylG · AsylG Originaltext↗

§ 12c – Beschränkung des Zugangs zu abgeschlossenen Bereichen, zu Hafteinrichtungen und zu

⚑ Fehler melden

Grenzübergangsstellen Der Zugang zu Einrichtungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 sowie des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann durch die für die Einrichtung zuständige Behörde beschränkt werden, wenn dies für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des abgeschlossenen Bereichs, der Hafteinrichtung oder der Grenzübergangsstelle objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen.

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden

Kommentare

Noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift.

Kommentar schreiben

Kommentare erscheinen erst nach Prüfung durch die Redaktion. Bitte keine Angaben zu konkreten Einzelfällen oder Personen. Hinweise zur Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung.