Das wichtigste Ziel dieser Verordnung besteht darin, einerseits zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien für die Ermittlung der Personen anwenden, die wirklich internationalen Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, in allen Mitgliedstaaten ein gemeinsames Bündel von Rechten zur Verfügung steht.
Bezug in der Verordnung: Art. 1
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