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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 38 – Erfassungspflichtige Personen

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Es ist außerdem erforderlich, dass die Mitgliedstaaten von allen Personen, die internationalen Schutz beantragen, von allen Personen, bei denen Mitgliedstaaten beabsichtigen, ein Aufnahmeverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 durchzuführen, von allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden oder bei denen festgestellt wurde, dass sie sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, und von allen Personen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden, unverzüglich die biometrischen Daten erfassen und übermitteln, sofern sie mindestens sechs Jahre alt sind.

Bezug in der Verordnung: Art. 13, Art. 15, Art. 18, Art. 20, Art. 22, Art. 23, Art. 24

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