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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 49 – Haft über 24 Monate hinaus

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Nach Ablauf einer Haftzeit von 24 Monaten sollten Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen die Möglichkeit haben, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige für weitere Zeiträume, insgesamt höchstens sechs Monate, in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht und Änderungen der Umstände nahelegen, dass aufgrund neuer wichtiger Informationen eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht. Die Inhaftnahme sollte unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit angeordnet und für so kurz wie möglich aufrechterhalten werden.

Bezug in der Verordnung: Art. 30

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