Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1350 ist es erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der genannten Verordnung internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde oder ob er gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufgenommen worden ist. Um die in der genannten Verordnung vorgesehenen einschlägigen Ablehnungsgründe im Rahmen eines neuen Aufnahmeverfahrens anwenden zu können, benötigen die Mitgliedstaaten auch Informationen über den Abschluss früherer Aufnahmeverfahren und Informationen über jede Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht. Darüber hinaus sind Informationen über eine Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes oder Zuerkennung des humanitären Status nach nationalem Recht erforderlich, um den Mitgliedstaat zu ermitteln, der das Verfahren abgeschlossen hat, und somit andere Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, zusätzliche Informationen von diesem Mitgliedstaat anzufordern.
Bezug in der Verordnung: Art. 1
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