GEAS-Gesetz.de
Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 47 – Datenschutz in den Mitgliedstaaten

⚑ Fehler melden

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen.

Fundstellen (1)
  • (10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Bezug in der Verordnung: Art. 9; übergeordneter Erwägungsgrund (Neuansiedlungs-VO)

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden