Um die Verfahren zur Identifizierung und zur Ausstellung von Reisedokumenten für die Rückführung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erleichtern, sollte, sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit in Eurodac gespeichert werden. Wenn ein solches Identitäts- oder Reisedokument nicht verfügbar ist, sollte nur ein einziges anderes verfügbares Dokument zur Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit in Eurodac gespeichert werden. Um die Verfahren zur Identifizierung und zur Ausstellung von Reisedokumenten für die Rückführung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erleichtern und um das System nicht mit gefälschten Dokumenten zu überlasten, sollten nur Dokumente im System verbleiben, deren Echtheit bestätigt wurde oder deren Echtheit aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale nicht nachgewiesen werden kann.
Bezug in der Verordnung: Art. 17
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