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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 10 – Verhältnis zum Asylrecht

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Die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung sollte die Vorschriften über den Zugang zu internationalem Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen. Gegebenenfalls werden die Vorschriften in der vorliegenden Verordnung durch spezifische Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1348, die ablehnende Asylentscheidungen sowie Rückkehrentscheidungen in Bezug auf Erlass und Rechtsbehelfe verknüpft, und durch das Rückkehrverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzt.

Bezug in der Verordnung: Art. 2

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