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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 32 – Anträge von Europol

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Anträge von Europol zum Abgleich von Eurodac-Daten sollten nur in besonderen Fällen, unter besonderen Umständen und unter strengen Voraussetzungen gestellt werden dürfen, und zwar im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“).

Fundstellen (1)
  • (25) Urteil des Gerichtshofs vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland Ltd gegen Minister for Communications, Marine and Natural Resources u. a. und Kärntner Landesregierung u. a., verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, ECLI:EU:C:2014:238; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige AB gegen Post- och telestyrelsen und Secretary of State for the Home Department gegen Tom Watson u. a., verbundene Rechtssachen C-203/15 und C-698/15, ECLI:EU:C:2016:970.

Bezug in der Verordnung: Art. 34

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