Mit der vorliegenden Verordnung wird ein neues gemeinsames System für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eingeführt, das direkt von den nationalen Behörden umzusetzen ist. Dieses neue System bringt wichtige Neuerungen mit sich, mit denen die Effizienz des Rückkehrverfahrens verbessert werden soll, auch in Bezug auf die Rückkehrdrittstaaten und die externe Dimension der Rückkehr. Damit die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Die nicht in Artikel 50 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Bestimmungen, die Vorrang vor der Richtlinie 2008/115/EG haben und den in jener Richtlinie vorgegebenen Rechtsrahmen vollständig ersetzen sollen, sollten ab dem 17. Oktober 2027 gelten, damit alle erforderlichen vorbereitenden und operativen Maßnahmen getroffen werden können, ihre reibungslose, wirksame und kohärente Umsetzung auf Unionsebene sowie auf nationaler Ebene sichergestellt wird und Überschneidungen zwischen der genannten Richtlinie und der vorliegenden Verordnung verhindert werden. Die Richtlinien 2001/40/EG, 2008/115/EG und die Entscheidung 2004/191/EG des Rates sollten deshalb zu dem genannten Datum aufgehoben werden.
Bezug in der Verordnung: Art. 49, Art. 50
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