Um die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen nach internationalem Recht genau widerzuspiegeln und ein genaueres Bild der Zusammensetzung der Migrationsströme in der Union bereitzustellen, ist es zudem erforderlich, in Eurodac — auch zu statistischen Zwecken — zu vermerken, dass die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 sollte dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Personen führen, die in Eurodac registriert werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem irregulären Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen werden. Dies sollte die Vorschriften des Unionsrechts unberührt lassen, die für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gelten, die nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft werden.
Bezug in der Verordnung: Art. 12, Art. 24
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