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GrenzrückführungsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 3 – Nicht durch die AsylVfVO gebundene Staaten

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Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sollten Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen verstanden werden, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.

Bezug in der Verordnung: Art. 2

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