GEAS-Gesetz.de
AsylbLG · AsylbLG Originaltext↗

§ 1 – Leistungsberechtigte

⚑ Fehler melden

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, 1a. einen Asylantrag gestellt haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen, 1b. ein Schutzgesuch zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes geäußert haben und die weder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes noch eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden

Kommentare

Noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift.

Kommentar schreiben

Kommentare erscheinen erst nach Prüfung durch die Redaktion. Bitte keine Angaben zu konkreten Einzelfällen oder Personen. Hinweise zur Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung.