GEAS-Gesetz.de
Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 4 – Aufdeckung von Sekundärbewegungen

⚑ Fehler melden

Im Sinne einer effektiven Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 und um Sekundärbewegungen innerhalb der Union aufzudecken, ist es darüber hinaus erforderlich, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, bei dem festgestellt wird, dass er sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, oder der internationalen Schutz beantragt, von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gemäß einer nationalen Neuansiedlungsregelung internationaler Schutz gewährt oder ein humanitärer Status nach nationalem Recht zuerkannt wurde. Zu diesem Zweck sollten die biometrischen Daten von zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens registrierten Personen in Eurodac gespeichert werden, sobald der internationale Schutz oder der humanitäre Status nach nationalem Recht gewährt beziehungsweise zuerkannt wird, spätestens jedoch 72 Stunden danach.

Fundstellen (1)
  • (5) Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L, 2024/1350, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1350/oj).

Bezug in der Verordnung: Art. 1, Art. 18, Art. 21

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden