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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 62 – Finanzierung von Übernahmen

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Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die als Solidaritätsmaßnahme Übernahmen anbieten, sollte finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt bereitgestellt werden, einschließlich aus der thematischen Fazilität gemäß der Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (17).

Fundstellen (1)
  • (17) Verordnung (EU) 2021/1147des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations-und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).

Bezug in der Verordnung: Art. 18, Art. 19

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