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ÄnderungsVO (EU) 2024/1717 · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 52 – Nichtdiskriminierung

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Bei der Umsetzung dieser Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.

Bezug in der Verordnung: Art. 4, Art. 7; übergeordneter Erwägungsgrund (Schengener Grenzkodex)

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