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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 26 – Vorbereitung verpflichtender Anerkennung

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Zur Vorbereitung der Schritte hin zu einer verpflichtenden gegenseitigen Anerkennung sollten die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union wie die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) die Mitgliedstaaten in angebrachten Fällen unterstützen, auch durch die Ermittlung der zur Gewährleistung der automatisierten Bearbeitung der Europäischen Rückkehranordnung erforderlichen Vorkehrungen und Anpassungen.

Bezug in der Verordnung: Art. 7

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