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RückkehrVO · (EU) 2026/2280 Originaltext↗
Kapitel IV · Maßnahmen zur Förderung der Rückkehr und Alternativen zur Inhaftnahme
Noch nicht anwendbar · gilt ab 17.10.2027
Geltung: gilt erst ab 17.10.2027 (Art. 50 Abs. 3). Bis dahin gilt insoweit die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG).

Artikel 23 – Alternativen zur Inhaftnahme

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(1) Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere der folgenden alternativen Maßnahmen zur Inhaftnahme ergreifen, wobei die individuellen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen, einschließlich der nach Artikel 19 bewerteten Fluchtgefahr, zu berücksichtigen sind:

a) Hinterlegung einer angemessenen finanziellen Sicherheitsleistung,

b) den Einsatz elektronischer Überwachung,

c) andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Maßnahmen, sofern im nationalen Recht vorgesehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen zielen in erster Linie darauf ab, die wirksame und fristgerechte Rückkehr des Drittstaatsangehörigen sicherzustellen.

(3) In der Entscheidung zur Anwendung von, Maßnahmen nach Absatz 1 sind die sachlichen und rechtlichen Gründe anzugeben.

(4) Drittstaatsangehörige werden über jede Entscheidung zur Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 1 und über die Konsequenzen, dieser Entscheidung nicht zu entsprechen, einschließlich einer Inhaftnahme gemäß Artikel 29, schriftlich unterrichtet.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen zur Anwendung von Maßnahmen nach Absatz 1 auf Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen von einem Gericht überprüft werden.

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