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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 16 – Unbegleitete Minderjährige

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Um das Wohl des Kindes und das allgemeine Wohlergehen Minderjähriger zu wahren und um Kontinuität bei der Unterstützung und Vertretung unbegleiteter Minderjähriger zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten soweit möglich sicherstellen, dass für einen unbegleiteten Minderjährigen sowohl während des Asylverfahrens als auch nach der Gewährung internationalen Schutzes ein und dieselbe natürliche Person verantwortlich ist.

Bezug in der Verordnung: Art. 8, Art. 33

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