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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 41 – Strafrechtliche Sanktionen

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Diese Verordnung sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, im Einklang mit dem nationalen Strafrecht gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionen, einschließlich Freiheitsentzug, gegen Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu erlassen.

Bezug in der Verordnung: Art. 22

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