GEAS-Gesetz.de
ÄnderungsVO (EU) 2017/2225 · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 10 – Nationale Erleichterungsprogramme

⚑ Fehler melden

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit erhalten, auf freiwilliger Basis nationale Erleichterungsprogramme einzurichten, damit Drittstaatsangehörige, die vorab auf ihren Hintergrund überprüft wurden, bei der Einreise Ausnahmeregelungen hinsichtlich bestimmter Aspekte der eingehenden Kontrolle in Anspruch nehmen können. Falls solche nationalen Erleichterungsprogramme zum Einsatz kommen, sollten diese in einheitlicher Weise eingerichtet werden und ein angemessenes Maß an Sicherheit gewährleisten.

Bezug in der Verordnung: Art. 8d

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden