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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 26 – Erfassung durch Teams der Agenturen

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Da Mitglieder der europäischen Grenz- und Küstenwacheteams und Experten der Asyl-Unterstützungsteams gemäß den Verordnungen (EU) 2019/1896 und (EU) 2021/2303 auf Ersuchen des Einsatzmitgliedstaats biometrische Daten erfassen und übermitteln können, sollten geeignete technische Lösungen entwickelt werden, um sicherzustellen, dass der Einsatzmitgliedstaat effizient und wirksam unterstützt wird.

Bezug in der Verordnung: Art. 15, Art. 18, Art. 22, Art. 24, Art. 26

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