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AMM-VO › AMM-DVO · (EU) 2025/2055 Originaltext↗
Kapitel V · Überstellungen

Artikel 28 – Verschieben der Überstellung und nicht fristgerechte Überstellungen

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(1) Der überstellende Mitgliedstaat unterrichtet den Zielmitgliedstaat unverzüglich über alle Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren mit aufschiebender Wirkung im Zusammenhang mit Überstellungsentscheidungen.

(2) Der überstellende Mitgliedstaat unterrichtet den Zielmitgliedstaat unverzüglich darüber, dass die zu überstellende Person flüchtig ist, sich der Überstellung physisch widersetzt, sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht, die medizinischen Anforderungen für die Überstellung nicht erfüllt oder dass sie inhaftiert ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden innerhalb der in Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 vorgesehenen Sechsmonatsfrist über dasselbe Standardformular übermittelt, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt wurde.

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