Ein volljähriges Kind sollte nach einer Einzelfallprüfung nur dann als abhängig gelten, wenn es sich aufgrund einer körperlichen oder geistigen Einschränkung, die auf eine dauerhafte schwere Krankheit oder eine schwere Behinderung zurückzuführen ist, nicht selbst versorgen kann.
Bezug in der Verordnung: Art. 3
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