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RückführungsRL · 2008/115/EG Originaltext↗
KAPITEL II · BEENDIGUNG DES ILLEGALEN AUFENTHALTS
läuft am 16.10.2027 aus – ersetzt durch RückkehrVO
Wird mit Wirkung vom 17.10.2027 durch die Verordnung (EU) 2026/2280 (RückkehrVO) aufgehoben (Art. 49 RückkehrVO). Bis dahin weiter anwendbar.

Artikel 9 – Aufschub der Abschiebung

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(1) Die Mitgliedstaaten schieben die Abschiebung auf,

a) wenn diese gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen würde oder

b) solange nach Artikel 13 Absatz 2 aufschiebende Wirkung besteht.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Abschiebung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls um einen angemessenen Zeitraum aufschieben. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen insbesondere

a) die körperliche oder psychische Verfassung der betreffenden Drittstaatsangehörigen;

b) technische Gründe wie fehlende Beförderungskapazitäten oder Scheitern der Abschiebung aufgrund von Unklarheit über die Identität.

(3) Wird eine Abschiebung gemäß den Absätzen 1 und 2 aufgeschoben, so können dem betreffenden Drittstaatsangehörigen die in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt werden.

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