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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 10 – Überwachung durch die Asylagentur

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Für eine wirksame Überwachung der Anwendung des Besitzstands der Union im Asylbereich sollten die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten auch den Ergebnissen der Überwachung durch die Asylagentur und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sowie durch andere einschlägige Einrichtungen, Ämter, Agenturen oder Organisationen, einschlägigen Teilen der Evaluierung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates sowie den Evaluierungen im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten könnten auch die Ergebnisse anderer einschlägiger Überwachungsmechanismen berücksichtigen.

Fundstellen (1)
  • (5) Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1). ; (6) Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung des Screenings von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).

Bezug in der Verordnung: Art. 6, Art. 7

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