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AufnahmeRL · (EU) 2024/1346 Originaltext↗
Kapitel VI · Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz des Aufnahmesystems

Artikel 30 – Zuständige Behörden

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Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jegliche Änderungen, die diese Behörden betreffen, in Kenntnis.

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