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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 15 – Aufnahme von Familienangehörigen

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Die Aufnahme von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen oder von Staatenlosen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder von Unionsbürgern sollte unbeschadet der Rechte, die in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (4), der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder im nationalen Recht betreffend die Familienzusammenführung festgelegt sind, erfolgen. Bei der Aufnahme sollte der Schwerpunkt daher auf Familienangehörige gelegt werden, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien oder des einschlägigen nationalen Rechts fallen, oder bei denen eine Familienzusammenführung aus anderen Gründen nicht möglich war.

Fundstellen (1)
  • (4) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12). ; (5) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

Bezug in der Verordnung: Art. 5

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