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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 66 – Zuständigkeit der nationalen Asylbehörden

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Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der nationalen Asylbehörden über einzelne Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden.

Bezug in der Verordnung: Art. 18, Art. 22; übergeordneter Erwägungsgrund (EUAA-VO)

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