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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 18 – Sichere Herkunfts- und Drittstaaten

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Die Agentur sollte die Kommission unterstützen und den Mitgliedstaaten zur Seite stehen können, indem sie Informationen und Analysen zu Drittstaaten mit Blick auf das Konzept des sicheren Herkunftsstaats und das Konzept des sicheren Drittstaates bereitstellt. Wenn die Agentur solche Informationen und Analysen bereitstellt, sollte sie dem Europäischen Parlament und dem Rat im Einklang mit dieser Verordnung Bericht erstatten.

Bezug in der Verordnung: Art. 12

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