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EMRK-ZP4 · EMRK Prot. Nr. 4 Originaltext↗

Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

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(1) Niemand darf durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme aus dem Hoheitsgebiet des Staates ausgewiesen werden, dessen Angehöriger er ist.

(2) Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist.

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