Drittstaatsangehörige, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen sind oder denen keine Ausreisefrist eingeräumt wurde, können unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen abgeschoben werden. Verschärfte Vorschriften zur Abschiebung sollten darauf abzielen, umgehende Konsequenzen für den Fall sicherzustellen, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht bei Ablauf der Ausreisefrist oder zuvor ausreist, sowie darauf, unerlaubten Migrationsbewegungen innerhalb der Union und Sicherheitsrisiken vorzubeugen. Besteht kein Grund zur Annahme, dass eine freiwillige Rückkehr den Zweck eines Rückkehrverfahrens untergraben würde, sollte die Rückkehr von kooperierenden Drittstaatsangehörigen weiterhin primär über die freiwillige Rückkehr erfolgen können. Zwangsmaßnahmen sollten im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit unterliegen.
Bezug in der Verordnung: Art. 3, Art. 10
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