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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 25 – Europäische Grenz- und Küstenwache

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Die mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache unterstützt die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um ein besseres Außengrenzenmanagement und die Kontrolle der illegalen Zuwanderung. Die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Asylagentur der Europäischen Union leistet den Mitgliedstaaten operative und technische Unterstützung. Folglich sollten berechtigte Nutzer dieser Agenturen sowie anderer im Bereich Justiz und Inneres tätiger Agenturen Zugang zum zentralen Speicher erhalten, wenn dieser Zugang für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzgarantien relevant ist.

Fundstellen (1)
  • (22) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz-und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1). ; (23) Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1).

Bezug in der Verordnung: Art. 12

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