Für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates. Angesichts der wichtigen Gründe des öffentlichen Interesses, die der Rückübernahme und der wirksamen Rückkehr zugrunde liegen, könnte für die Zwecke der Rückkehr, Abschiebung, Rückübernahme und Reintegration die Übermittlung personenbezogener Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, einschließlich Daten zu ihrer Identität und zu Reisedokumenten, anderer relevanter Daten sowie in hinreichend begründeten Fällen Daten über ihre strafrechtlichen Verurteilungen und ihre Gesundheit, erforderlich sein. Solche Übermittlungen müssen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725, den Rechten betroffener Personen sowie den Grundsätzen der Nichtzurückweisung, der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit sowie der Charta erfolgen.
Bezug in der Verordnung: Art. 37, Art. 38, Art. 39
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