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RückkehrVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 22 – Europäische Rückkehranordnung

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Es ist notwendig sicherzustellen, dass die wesentlichen Bestandteile einer von einem Mitgliedstaat erlassenen Rückkehrentscheidung in ein spezifisches Formular als gemäß der vorliegenden Verordnung eingerichtete Europäische Rückkehranordnung, eingegeben und zusammen mit der Ausschreibung zur Rückkehr im Schengener Informationssystem zur Verfügung gestellt werden. Die Europäische Rückkehranordnung sollte wiederum die Anerkennung und Vollstreckung von vollstreckbaren Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsentscheidungen unterstützen, die ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat, wenn der Drittstaatsangehörige unerlaubt in einen anderen Mitgliedstaat weiterzieht.

Bezug in der Verordnung: Art. 3, Art. 7

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