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EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 8 · Aufbau der Agentur

Artikel 48 – Stellvertretender Exekutivdirektor

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(1) Der Exekutivdirektor wird bei der Verwaltung der Agentur und der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 47 Absatz 5 von einem stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors tritt der stellvertretende Exekutivdirektor an dessen Stelle.

(2) Der Verwaltungsrat ernennt den stellvertretende Exekutivdirektor auf Vorschlag des Exekutivdirektors. Der stellvertretende Exekutivdirektor wird auf der Grundlage seiner Leistungen, entsprechender Verwaltungs- und Führungskompetenzen und seiner einschlägigen Berufserfahrung im Asylbereich ernannt. Der Exekutivdirektor schlägt mindestens drei Bewerber für die Stelle des stellvertretenden Exekutivdirektors vor. Der Verwaltungsrat ist befugt, auf Vorschlag des Exekutivdirektors die Amtszeit des stellvertretenden Exekutivdirektors zu verlängern oder den stellvertretenden Exekutivdirektor seines Amtes zu entheben. Artikel 46 Absätze 1, 4, 7 und 9 gilt entsprechend für den stellvertretenden Exekutivdirektor.

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