GEAS-Gesetz.de
RückkehrVO · (EU) 2026/2280 Originaltext↗
Kapitel II · Rückkehrverfahren — Abschnitt 4 · Rückkehr Minderjähriger
Anwendbar seit 16.10.2026
Geltung: seit 16.10.2026 (Art. 50 Abs. 2).

Artikel 15 – Wohl des Kindes

⚑ Fehler melden

Bei der Anwendung dieser Verordnung ist dem Wohl des Kindes Vorrang einzuräumen.

Fehler im Text entdeckt oder fehlt eine Verknüpfung? Hinweis an die Redaktion senden

Kommentare

Noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift.

Kommentar schreiben

Kommentare erscheinen erst nach Prüfung durch die Redaktion. Bitte keine Angaben zu konkreten Einzelfällen oder Personen. Hinweise zur Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung.