(1) Bestehen infolge von Aussagen des Drittstaatsangehörigen, verfügbaren Nachweisdokumenten oder anderer relevanter Anhaltspunkte Zweifel, ob er minderjährig ist, kann die zuständige Behörde eine Altersfeststellung im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht vornehmen. Zum Zwecke einer solchen Altersfeststellung kann die zuständige Behörde das Verfahren gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 heranziehen.
(2) Die zuständige Behörde kann sich auf eine bestehende Altersfeststellung stützen, die in früheren Phasen des Rückkehrverfahrens oder in anderen einschlägigen Verfahren durchgeführt wurde.
(3) Ein Mitgliedstaat kann die Ergebnisse einer Altersfeststellung eines anderen Mitgliedstaats anerkennen, sofern diese Altersfeststellung im Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt wurde.
(4) Eine Weigerung, sich einer Altersfeststellung einschließlich der medizinischen Untersuchung zu unterziehen, hindert die zuständige Behörde nicht daran, das Rückkehrverfahren fortzusetzen. Diese Weigerung darf lediglich als widerlegbare Vermutung dafür angesehen werden, dass der Drittstaatsangehörige nicht minderjährig ist.
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