Nach den Sicherheitskontrollen gemäß dieser Verordnung sollte die Tatsache, dass eine Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte („Sicherheitskennzeichnung“), nur dann in Eurodac vermerkt werden, wenn die Person gewalttätig oder unrechtmäßig bewaffnet ist oder wenn eindeutige Hinweise darauf vorliegen, dass die Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates oder an einer Straftat im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates beteiligt ist. Bei der Beurteilung, ob eine Person unrechtmäßig bewaffnet ist, muss ein Mitgliedstaat feststellen, ob die Person eine Feuerwaffe ohne gültige Erlaubnis oder Genehmigung oder eine andere Art verbotener Waffe im Sinne des nationalen Rechts mitführt. Bei der Beurteilung, ob eine Person gewalttätig ist, muss ein Mitgliedstaat feststellen, ob die Person ein zu einem körperlichen Schaden für andere Personen führendes Verhalten gezeigt hat, das nach nationalem Recht eine Straftat darstellen würde.
Fundstellen (1)
- (9) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6). ; (10) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).
Bezug in der Verordnung: Art. 17
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