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RückkehrVO · (EU) 2026/2280 Originaltext↗
Kapitel VII · Rückübernahme
Anwendbar seit 16.10.2026
Geltung: seit 16.10.2026 (Art. 50 Abs. 2).

Artikel 35 – Externe Dimension und Zusammenarbeit mit Drittstaaten

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Die Union und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die externe Dimension der Rückkehrpolitik integraler Bestandteil des ganzheitlichen Ansatzes im Bereich der Migrationssteuerung ist. Wird eine mangelnde Kooperationsbereitschaft eines Drittstaats festgestellt oder stoßen ein oder mehrere Mitgliedstaaten auf Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat im Bereich der Rückübernahme, ergreifen die Union und die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Hebeln in Bezug auf alle einschlägigen Politikbereiche und Instrumente, etwa die Visumpolitik sowie Handel und Entwicklung, gemäß den diesbezüglichen Rechtsakten der Union und für die Mitgliedstaaten, die durch diese Rechtsakte gebunden sind, um vorhersehbare und wirksame Rückkehrverfahren mit Drittstaaten zu unterstützen und eine wirksame und nachhaltige Zusammenarbeit bei der Rückübernahme sicherzustellen.

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