Sofern personenbezogene Daten nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen erlangt wurden, sollten sie weder in Datenbanken gespeichert noch auf Webportalen veröffentlicht werden, die von der Agentur mit Blick auf Entwicklungen des Rechts im Asylbereich, einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung, eingerichtet wurden.
Bezug in der Verordnung: Art. 6
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