In einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sollten Menschen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, frei und sicher zwischen den Mitgliedstaaten bewegen können. In diesem Zusammenhang sei klargestellt, dass das Verbot der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, in ihrem Hoheitsgebiet, also auch in ihren Grenzgebieten, Kontrollen durchzuführen, die anderen Zwecken als der Grenzkontrolle dienen. Insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass die zuständigen nationalen Behörden, einschließlich der Gesundheits- und Strafverfolgungsbehörden, grundsätzlich berechtigt sind, ihre im nationalen Recht vorgesehenen hoheitlichen Befugnisse wahrzunehmen, sofern die Wahrnehmung dieser Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen hat.
Bezug in der Verordnung: Art. 22, Art. 23
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